AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Einstellung von Pensionspferden
§1
Der Vertragspartner der Pferdepension, der den Einstellungsauftrag erteilt hat, wird nachfolgend Einsteller genannt, die Pferdepension Pension.
§2
Der Einstellungsauftrag läuft auf unbestimmte Zeit. Bei Vertrag auf unbestimmte Zeit kann von jedem Teil mit 30-tägiger Frist zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend.
§3
Die Gewährung der Einstellung umfasst den festgelegten Leistungsumfang. Werden Zusatzleistungen vom Einsteller z.B. bei Angestellten beauftragt, werden sie nach dem Monat der Entstehung mit dem nächst fälligem Rechnungsbetrag, als Zusatzleistung abgerechnet. Es liegt im Ermessen der Pension, bestimmte Leistungen auf Kulanz unentgeltlich zu erbringen.
§4
Standardmäßig wird der monatliche Rechnungsbetrag bis zum 5. des Monats auf das angegebene Konto überwiesen. Vorübergehende Abwesenheit (z.B. Turnierbesuch, Urlaub usw.) kann vom Einsteller nicht in Abrechnung gebracht werden.
§5
Die Pensionshöhe richtet sich nach den Leistungsumfang, welcher im Pensionsvertrag festgelegt ist. Im Normalfall beträgt die Pensionssumme 170,00 € inkl. 19% Mwst. Falls der Einsteller seine im Vertrag geregelten Pflichten nicht erfüllt, wird eine Pension in Höhe von 210,00 € inkl. 19% Mwst. veranschlagt. Mit dieser Pensionshöhe ist der Einsteller dann von den Stalldienstarbeiten befreit.
§6
Reitbeteiligungen, Pflegschaften
Wenn der Einsteller beabsichtigt, mit Dritten einen Vertrag über eine Reitbeteiligung o.ä. abzuschließen, das die dauerhafte Nutzung von Einrichtungen der Pension nach sich zieht, muss die Pension ihr Einverständnis dazu erklären. Diese Personen begründen mit der Pension ein Vertragsverhältnis, hinsichtlich des Aufenthaltes auf dem Gelände der Orlatal-Ranch und der Nutzung der Sozialräume.
§7
Die Pension kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist dem Einsteller mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
1. der Einsteller mit der Zahlung des fälligen Rechnungsbetrages mehr als 30 Tage in Verzug ist,
2. der Einsteller oder eine Person, die er mit dem Reiten des von ihm eingestellten Pferdes beauftragt hat, die guten Sitten verletzt oder sich der Pension oder der Ranch gegenüber einer erheblichen Belästigung schuldig macht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§8
Der Einsteller kann gegenüber dem Rechnungsbetrag mit einer Gegenforderung nicht aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückhaltungsrecht ausüben.
§9
Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft zu erteilen hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd. Er garantiert dafür, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Die Pension ist berechtigt, hierüber ggf. einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen.
§10
Die Kosten des Hufbeschlages trägt der Einsteller. Die Pension ist berechtigt, auf Rechnung des Einstellers den Tierarzt zu bestellen, wenn ihm die Hinzuziehung geboten scheint. Im Regelfall muss der Einsteller vorher benachrichtigt werden, um seine Zustimmung zu erklären. Ausnahme ist der Notfall.
§11
Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist der Pension unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, den Stellplatz oder Leistungen an Dritte abzugeben.
§12
Der Einsteller hat für alle Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und auf dem Gelände der Orlatal-Ranch durch ihn, seinem Pferd oder einen mit dem Reiten seines Pferdes Beauftragten verursacht werden.
§13
Für das eingestellte Pferd muss der Einsteller der Pension eine abgeschlossene Reitpferde-Haftpflicht-Versicherung nachweisen. Das Pferd ist über die Pension haftpflichtversichert.
§14
Die Pension haftet nicht – grobe Fahrlässigkeit der Pension ausgeschlossen - für Schäden an dem eingestellten Pferd und sonstigen Sachen des Einstellers, soweit die Pension gegen diese Schäden nicht versichert ist. Diese Vereinbarung gilt auch für etwaige von den Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen oder sonstige Hilfspersonen der Pension fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden Versicherungen unterrichtet ist und nur hieraus Ansprüche gegenüber der Pension geltend machen kann. Es wird ferner ausdrücklich vereinbart, dass der Einsteller für alle etwaigen Ansprüche gegen die Pension die volle Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründeten Tatsachen hat, soweit diese Vereinbarungen auch im Einzelfall entgegen gesetzlicher Bestimmungen zulässig sind.
§15
Zum Vertragsende sind alle an den Einsteller übergebenen Mietgegenstände gereinigt an die Pension zurück zu übergeben.
§16
Gerichtsstand ist Langenorla.
§17
Änderungen im Leistungsumfang des Auftrages führen in jedem Fall zu einer neuen Rechnung. Mündliche Nebenabreden sind Vertragsunwirksam.
§18
Sollte eine Vereinbarung diese Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so werden die Vertragsbedingungen nicht ihrem gesamten Inhalt nach unwirksam. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Vereinbarung entsprechende neue Vereinbarung zu treffen bzw. insoweit einen Ausgleich nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ist eine Haftungsvereinbarung unwirksam, so gilt dann jeweils die von der Rechtssprechung anerkannte mildere Form. Für den insoweit weggefallenen unwirksamen Teil ist eine Ausgleichung unter Berücksichtigung des ursprünglichen Willens der Parteien nach billigem Ermessen vorzunehmen.
Rauchen ist in und um die Stallungen untersagt.
Langenorla 10/2009
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