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Orlatal-Ranch e.V.




Satzung der Orlatal-Ranch e. V.

§ 1 Name und Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Orlatal-Ranch und hat seinen Sitz in Langenorla. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein bezweckt die Förderung der Gesundheit und der Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege, durch Ausübung des Reit- und Fahrsportes,
des Freizeit- und Breitensportes,
der Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd, die Pflege der Reit- und Fahrkunst,
des Wettkampfsportes im Interesse seiner Mitglieder und
des Natur- und Tierschutzes.
die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd“ im Bewusstsein der Menschen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausübung des Pferdesportes in allen Bereichen verwirklicht. Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss der Aufnahmeantrag die Bereitschaftserklärung der gesetzlichen Vertreter enthalten, für Forderungen des Vereins aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der Minderjährigen einzutreten (Schuldbeitritt). Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LeistungsPrüfungsordnung (LPO) hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller hierfür Gründe zu nennen.
Unterschiedliche Mitgliedschaftsarten sind möglich. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlicher Mitgliedschaft, außerordentlicher Mitgliedschaft,
fördernder Mitgliedschaft,
Ehrenmitgliedschaft und.Rechte und Pflichten, die sich aus der ordentlichen Mitgliedschaft ergeben, regelt § 7. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Wechsel in die ruhende Mitgliedschaft kann frühestens einen Monat nach schriftlicher Antragstellung beim Vorstand erfolgen. Während dieser Frist bestehen alle Pflichten weiter, die im Rahmen der bisherigen Mitgliedschaftsart verbindlich waren. Während die Mitgliedschaft ruht, bestehen bis auf die Pflicht zur Beitragszahlung keine weiteren Mitgliedschaftsrechte oder -pflichten. Zur Reaktivierung einer ruhenden Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Anzeige an den Vorstand.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung und den Vereinsordnungen. Tritt der Verein anderen Organisationen bei, so gelten deren Satzungen und Durchführungsbestimmungen für alle Vereinsmitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, mit dem Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt muss- dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Den Ausschluss aus dem Verein regelt § 9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben die eine einmalige Zahlung einer Aufnahmegebühr in Höhe von 25,00 Euro wird voraussetzt. Beiträge und Aufnahmegebühren werden vom Vorstand festgelegt. Für die Höhe und Zahlungsweise der Beiträge und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Finanzordnung maßgebend. Beabsichtigte Beitragsänderungen sind mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten dieser vom Vorstand per Aushang bekannt zu geben.
Abweichend von Absatz (2) Satz 3 können beabsichtigte Beitragsänderungen bei Bestätigung durch die Mitgliederversammlung sofortige Wirksamkeit erlangen.
Umlagen werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen wird jedem Mitglied garantiert. Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Anträge gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung können alle stimmberechtigten Mitglieder stellen. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Einschränkungen dieses passiven Wahlrechts regeln § 14 Absatz (1) und § 18 Absatz (1).
Für Vereinsmitglieder besteht kein Nutzungsrecht der Anlagen der Orlatal-Ranch. Falls eine Nutzung der Anlagen erwünscht ist, muss dieses mit der Orlatal-Ranch vereinbart werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Pflichten, die sich aus der Satzung oder den weiteren Vereinsordnungen ergeben, sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Pflicht zur fristgemäßen Zahlung der Beiträge besteht für alle Mitglieder. Zahlungsziel ist immer zum 18. Februar.

§ 8 Mitgliederversammlung
die Organe des Vereins sindMitgliederversammlungVorstand
BeiratOberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung Diese ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
die Wahl und Abberufung des Beschwerdeausschusses und der Kassenprüfer,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
die Änderung der Satzung,
die Auflösung des Vereins und
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte nach Möglichkeit im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
wenn es das Interesse des Vereins erfordert.Die Einberufung einer Mitgliederversammlung einschließlich der Bekanntgabe der Tagungsordnung hat schriftlich durch den Vorstand an der Informationstafel des Vereins unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagungsordnung wörtlich mitgeteilt werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen, Anträge zur Tagesordnung mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von einer 2/3-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse sind mit der einfachen Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Dies gilt auch für die Beschlussfassung über Wahlvorschläge. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags oder des Wahlvorschlags. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von mindestens 5 % der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung erfordern eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands im Sinne des § 26 BGB ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften, die einen in der Finanzordnung zu benennenden Maximalwert überschreiten, die Einwilligung des erweiterten Vorstands erforderlich ist. Für die Höhe dieses Maximalwertes ist die jeweils gültige Finanzordnung maßgebend. Grundstücksgeschäfte unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung.
Der erweiterte Vorstand besteht aus 1. dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), 2. einem Schatzmeister, 3. einem Schriftführer und 4. dem Beirat.
Der Beirat besteht aus mindestens 2, höchstens jedoch 8 weiteren Mitgliedern. Über die Zahl der Mitglieder des Beirats entscheidet im Rahmen dieser Besetzungsgrenzen die Mitgliederversammlung.
Die Interessenvertretung der Vereinsjugend muss durch eine entsprechende Zusammensetzung des Beirats garantiert sein.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist - soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält - für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen z.B. die Absicherung der pferdesportlichen Aktivitäten, das Umsetzen von Rechten und Pflichten, die sich aus bestehenden Miet-, Pacht- oder Nutzungsverträgen ergeben (Grundstücksverwaltung),
die Verwaltung des Vereinseigentums,
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Unterstützung der in. § 2 benannten Ziele unter Wahrung des § 3,
die Aufbereitung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins insbesondere in Hinblick auf die Aufstellung des neuen Haushaltsplans,
die Erarbeitung einer Perspektivplanung für den Verein sowie deren Umsetzung,
die Änderung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen des Vereins,
das rechtzeitige Einreichen von Anträgen auf Unterstützungen, Steuererstattungen etc.,
das Erstellen eines Jahresabschlusses,
die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
das Umsetzen von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
die Änderung von Vereinsordnungen,

§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. Für die Wahl eines Mitglieds zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) oder zum Schatzmeister sind jedoch die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Mitglieds Voraussetzung. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 12 Vorstandssitzungen
Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden und im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, in alle für ihre Vorstandsarbeit relevanten Vereinsunterlagen Einsicht zu nehmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen.
In den Vorstandssitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich.

§ 13 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands. Als Kassenprüfer werden 2 Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Zu Liquidatoren werden - wenn keine Verhinderungsgründe entgegenstehen - der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (Vorstand im Sinne des § 26 BGB ) bestimmt.

§ 15 Vereinsordnungen
Die vorliegende Satzung des Vereins wird präzisiert durch die Stall- und Objektordnung, die Finanzordnung und
weitere Vereinsordnungen. Ausarbeitung und Änderung der Vereinsordnungen obliegen dem Vorstand.

§ 16 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Langenorla.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.09.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Suzanne Strauch
Simone Gegner
Christiane Knebel
Carolin Hack
Katrin Seifert
Claudia Büttner
Andreas Schweinitz

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